KAK-AssistentKlimaanpassungskonzepte für Kommunen

Gesetze und Vorschriften

Seit dem Bundes-Klimaanpassungsgesetz von 2024 ist die Klimaanpassung für Kommunen keine freiwillige Aufgabe mehr. Diese Seite ordnet ein, wer wann was zu tun hat, erklärt die Fachbegriffe und verweist auf die maßgeblichen Quellen.

Orientierung, keine RechtsberatungDiese Übersicht fasst den Stand allgemeinverständlich zusammen und ersetzt weder die Lektüre der Rechtstexte noch eine juristische Prüfung. Maßgeblich sind allein die jeweils geltenden Fassungen der Gesetze und Verordnungen. Die Angaben zu Fristen und Pflichten beziehen sich auf Baden-Württemberg – andere Bundesländer regeln die Umsetzung des KAnG eigenständig und teils abweichend.

Wer regelt was

Die Pflicht zur Klimaanpassung entsteht über vier Ebenen. Der Bund gibt den Rahmen vor, die Länder machen ihn verbindlich, die Kommunen setzen ihn um.

  1. Europäische Unionseit 2021

    Europäisches Klimagesetz und Fachrichtlinien

    Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die Mitgliedstaaten, Anpassungsstrategien zu erarbeiten. Fachlich flankiert wird es unter anderem durch die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) und die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), aus denen die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten stammen.

  2. Bundin Kraft seit 1. Juli 2024

    Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

    Das KAnG schafft erstmals einen verbindlichen Rahmen für die Klimaanpassung in Deutschland. Es verpflichtet die Länder, eine flächendeckende Aufstellung kommunaler Anpassungskonzepte zu regeln, und definiert die zentralen Begriffe. Eingebettet ist es in die Deutsche Anpassungsstrategie des Bundes.

    § 2 Nr. 1 und 2 KAnG definieren Klimaanpassung und Klimarisikoanalyse

  3. LandKlimaG BW, Änderung seit August 2025

    Landesrecht – am Beispiel Baden-Württemberg

    Die Länder setzen die Pflicht aus dem KAnG jeweils eigenständig um. Baden-Württemberg tut dies über das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW); die Rechtsverordnung KAnK-VO regelt die Mindestanforderungen an die Konzepte. Andere Länder regeln abweichend – Fristen, verpflichtete Gebietskörperschaften und Mindestinhalte sind dort im jeweiligen Landesrecht zu prüfen.

    §§ 29b bis 29f KlimaG BW, § 2 KAnK-VO

  4. Kommunelaufend

    Erstellung, Beschluss und Veröffentlichung

    Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise erstellen die Konzepte, beschließen sie im zuständigen Gremium, veröffentlichen sie und informieren die Fachbehörde. Für kreisangehörige Gemeinden übernimmt dies der Landkreis unter deren Mitwirkung – der Beschluss der gemeindescharfen Konzepte bleibt beim Gemeinderat.

    § 29c Abs. 1 bis 3 KlimaG BW

Fristen und ZuständigkeitenBaden-Württemberg

Das KlimaG BW sieht zwei Phasen vor. Es handelt sich um Vorgaben, bis wann die Prozesse längstens abgeschlossen sein sollen – da der Klimawandel sofortiges Handeln erfordert, sollten die Konzepte so früh wie möglich entstehen.

PhaseFristWerWas
Phase 108/2025 bis möglichst 30.06.2031
§ 29b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KlimaG BW
Stadtkreise und Große KreisstädteAnpassungskonzept für das eigene Stadtgebiet
Phase 108/2025 bis möglichst 30.06.2031
§ 29b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KlimaG BW
LandkreiseAnpassungskonzept für das Gebiet des Landkreises, einschließlich einer kreisweiten Betroffenheitsanalyse für Themen, die für die kreisangehörigen Gemeinden bedeutsam sind
Zwischenfristbis 30.06.2030
§ 29b Abs. 3 Satz 4 KlimaG BW
Kreisangehörige GemeindenMitteilung an den Landkreis, falls die Gemeinde ihr Konzept eigenständig erstellen will
Phase 207/2031 bis möglichst 30.06.2034
§ 29b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 KlimaG BW
Landkreise für ihre kreisangehörigen GemeindenGemeindescharfe Konzepte unter Mitwirkung der Gemeinden, mit vertiefter Analyse entlang der örtlichen Gegebenheiten

Pflichtinhalte eines Konzepts§ 2 KAnK-VO

Die Rechtsverordnung legt fest, was ein Anpassungskonzept mindestens enthalten muss. Die rechte Spalte zeigt, welchen Teil davon dieses Werkzeug aus amtlichen Daten erzeugen kann und was vor Ort zu leisten bleibt.

BausteinInhaltAbdeckung
Bestandsaufnahme
§ 29d Abs. 3 und 4 KlimaG BW
Zusammenstellung vorhandener Datengrundlagen, Fachkonzepte und laufender Planungen sowie der Zuständigkeiten in der Verwaltung.teilweise
Klimawirkungsanalyse
§ 2 Abs. 2 KAnK-VO
Darstellung der heutigen und möglichen künftigen klimatischen Bedingungen. Für die Gegenwart sind mindestens Jahresmitteltemperatur, Sommertage, Heiße Tage, Tropennächte sowie Niederschlag im Sommer und im Winter abzubilden, für die Zukunft dieselben Werte aus Klimamodellauswertungen.Werkzeug deckt ab
Betroffenheitsanalyse
§ 2 Abs. 3 KAnK-VO
Verknüpfung der Klimawirkungen mit empfindlichen Systemen in elf Handlungsfeldern, ergänzt um textliche Erläuterungen der Verwundbarkeiten, Anpassungsziele und Prioritäten.teilweise
Maßnahmenkatalog
§ 2 Abs. 4 KAnK-VO
Systematische Zusammenstellung konkreter Anpassungsmaßnahmen mit Zielen, Zuständigkeiten, Zeitrahmen und Prioritäten.vor Ort zu leisten
Beteiligung und Beschlussfassung
§ 29c Abs. 1 und 2 KlimaG BW
Einbindung der Fachämter, der kreisangehörigen Gemeinden und der Öffentlichkeit sowie Beschluss im zuständigen Gremium.vor Ort zu leisten
Veröffentlichung und Monitoring
§ 29c Abs. 3 KlimaG BW
Veröffentlichung des Konzepts, Information der zuständigen Fachbehörde sowie Verstetigung, Monitoring und Fortschreibung.vor Ort zu leisten

Häufige Fragen

Wer muss ein Klimaanpassungskonzept erstellen?

Das KAnG verpflichtet die Länder, eine flächendeckende Aufstellung kommunaler Konzepte zu regeln. Wer konkret verpflichtet ist, ergibt sich daher aus dem Landesrecht. In Baden-Württemberg sind es in der ersten Phase die Stadtkreise, die Großen Kreisstädte und die Landkreise; die übrigen kreisangehörigen Gemeinden folgen in der zweiten Phase über ihren Landkreis. In anderen Bundesländern gelten eigene Regelungen – prüfen Sie das jeweilige Landesrecht.

Was ist der Unterschied zwischen Klimaschutz und Klimaanpassung?

Klimaschutz setzt an den Ursachen an und reduziert Treibhausgasemissionen; seine Wirkung ist global. Klimaanpassung begegnet den bereits eintretenden und künftigen Folgen und muss lokal und ortsspezifisch geplant werden. Beides ergänzt sich: Der Erfolg des Klimaschutzes bestimmt, wie groß der Handlungsspielraum der Anpassung bleibt.

Worin unterscheiden sich Klimawirkungs- und Betroffenheitsanalyse?

Die Klimawirkungsanalyse beschreibt die klimatischen Bedingungen selbst – etwa die Zahl der Heißen Tage. Die Betroffenheitsanalyse verknüpft diese Klimawirkung mit einem empfindlichen System: mit vulnerablen Bevölkerungsgruppen, Ökosystemen oder kritischer Infrastruktur. Erst aus dieser Verknüpfung entsteht Betroffenheit. Ein Beispiel: Viele Heiße Tage sind eine Klimawirkung; ein Pflegeheim in einer thermisch stark belasteten Lage ist eine Betroffenheit.

Welche Klimaszenarien müssen angegeben werden?

Für die nahe Zukunft genügt das mittlere Emissionsszenario RCP 4.5, weil sich RCP 4.5 und RCP 8.5 in diesem Zeitraum nicht maßgeblich unterscheiden. Für die ferne Zukunft sind beide anzugeben. Für die Bereiche Wassermangel sowie Hochwasser und Starkregen wird aus Gründen der Daseinsvorsorge ausschließlich das Hochemissionsszenario RCP 8.5 herangezogen.

Können sich Gemeinden zusammenschließen?

Ja. Das KlimaG BW sieht vor, dass bei der Erstellung nach Möglichkeit Synergieeffekte durch gemeinsames Vorgehen mehrerer kreisangehöriger Gemeinden genutzt werden sollen – sogenannte Konvois. Der Zusammenschluss kann sich an ähnlichen naturräumlichen Gegebenheiten oder an bestehenden Kooperationen orientieren, etwa aus der Wärmeplanung oder dem Starkregenrisikomanagement. Lokale Besonderheiten müssen dabei ausreichend berücksichtigt bleiben.

Wer trägt die Kosten?

In Baden-Württemberg wird die Erstellung der kommunalen Klimaanpassungskonzepte nach § 34b KlimaG BW finanziell ausgeglichen. Vertiefende Analysen und vor allem die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen werden zusätzlich über das Programm KLIMOPASS sowie über verschiedene Fachförderprogramme unterstützt.

Ersetzt dieses Werkzeug ein Klimaanpassungskonzept?

Nein. Es liefert geprüfte Datengrundlagen und Textentwürfe für diejenigen Kapitel, die sich aus amtlichen Daten ableiten lassen. Die Betroffenheitsanalyse mit den Fachämtern, der Maßnahmenkatalog, die Beteiligung und die Beschlussfassung sind vor Ort zu leisten. Die fachliche Prüfung und die Verantwortung für das Konzept liegen bei der Kommune.

Warum sind manche Handlungsfelder als „nicht bewertbar“ ausgewiesen?

Bei den Handlungsfeldern Wasser sowie Boden hängt die Wirkrichtung des Niederschlags vom Kontext ab: Viel Sommerniederschlag mindert Trockenheit, erhöht aber Erosions- und Überflutungsgefahr. Ohne Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten lässt sich daraus keine Belastung ableiten. Das Werkzeug weist den Rang im Bundesvergleich aus, verzichtet aber bewusst auf eine Bewertung. Das Handlungsfeld Wasser ist unabhängig davon stets vollständig zu betrachten.

Warum weichen die Bezugsperioden voneinander ab?

Beobachtungsdaten werden üblicherweise gegen die Klimanormalperiode 1961–1990 verglichen, Klimamodelle gegen den Zeitraum 1971–2000. Beide Bezüge sind fachlich üblich, dürfen aber nicht miteinander verrechnet werden. Das Werkzeug weist bei jeder Tabelle aus, welche Periode zugrunde liegt.

Sind die dargestellten Karten rechtsverbindlich?

Nein. Die Hinweiskarte Starkregengefahren des Bundes ist ausdrücklich eine erste Orientierungshilfe; eine Verbindlichkeit ergibt sich aus ihr nicht, und Abweichungen bei real abfließenden Ereignissen sind möglich. Wo Starkregengefahrenkarten der Länder oder Kommunen vorliegen, sind diese vorrangig zu verwenden. Die Hochwassergefahrenkarten der Länder sind demgegenüber Fachkarten nach der HWRM-Richtlinie.

Glossar

Die Definitionen folgen dem Glossar der Handreichung der LUBW zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten (Stand September 2025).

Anpassungskapazität
Die Fähigkeit von Systemen, Institutionen, Menschen und anderen Lebewesen, sich auf potentielle Schäden einzustellen, Vorteile zu nutzen oder auf Auswirkungen der Klimaänderungen zu reagieren.
Anpassungskonzept
Eine übergeordnete Herangehensweise zur systematischen Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen in lokal oder regional relevanten Handlungsfeldern. Konzepte mit stärker strategischem Fokus – etwa die Anpassungsstrategien des Bundes und der Länder – werden als Anpassungsstrategien bezeichnet.
Anpassungsmaßnahme
Konkrete Handlung zur Minderung der Betroffenheit gegenüber einer Klimawirkung, zum Beispiel ein Hitzeaktionsplan oder eine bauliche Maßnahme.
Betroffenheit, Betroffenheitsanalyse
Die Kombination aus Exposition, Sensitivität und Anpassungskapazität gegenüber einer Klimawirkung. Sie beschreibt, ob und in welchem Maße ein System von einer Klimafolge tatsächlich beeinflusst wird. Erfasst wird sie durch Verschneidung einer Klimawirkung mit kritischer Infrastruktur, Bevölkerungsdaten oder anderen sozioökonomischen Daten. Im KlimaG BW synonym zu Verwundbarkeit und Vulnerabilität.
Emissionsszenario
Modellierte Annahmen zur zukünftigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen und damit Grundlage für Klimaszenarien.
Gefährdungs- oder Gefahrenkarte
Zeigt räumlich auf, wo durch Klimawirkungen konkrete Betroffenheiten wie Überschwemmungen, Überflutungen oder Hitzebelastung auftreten können.
Handlungsfeld
Thematische Bereiche eines Anpassungskonzepts, zum Beispiel Gesundheit, Wasser oder Stadt- und Raumplanung. In Baden-Württemberg durch die Anpassungsstrategie des Landes definiert.
Hotspot-Analyse
Identifikation und Abgrenzung besonders stark betroffener Gebiete auf Basis von Betroffenheit, Klimawirkung und Gefahren- oder Risikokarten – vereinfacht auch über räumliche Informationen zur Flächennutzung, etwa die Hitzebelastung der Bevölkerung über 65 Jahre.
Kennwert
Ein quantitativer oder qualitativer Indikator zur Bewertung von Klimawirkungen, Verwundbarkeit oder Anpassungskapazität.
Klimaanpassung
Die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels (Definition gemäß § 2 Nr. 1 KAnG).
Klimamodell
Mathematisch-physikalische Simulation zur Darstellung künftiger Klimawirkungen – etwa des Temperaturanstiegs – auf Basis von Emissionsszenarien.
Klimarisikoanalyse
Ermittlung und Bewertung der gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels (Definition gemäß § 2 Nr. 2 KAnG). Sie umfasst zwei Schritte: Klimawirkungsanalyse und Betroffenheitsanalyse.
Klimawandel
Langfristige Veränderungen des globalen oder regionalen Klimas, insbesondere bei Temperaturen, Niederschlägen und Wetterextremen. Er wird aktuell vor allem durch menschliche Treibhausgasemissionen verursacht.
Klimawirkung
Direkte oder indirekte physische Veränderung durch den Klimawandel, zum Beispiel Temperaturanstieg, Starkregen oder Trockenheit, aber auch veränderte Grundwasserneubildung oder Bodenfeuchte. Sie ist der Klimafolge vorgeschaltet. Das Umweltbundesamt bezeichnet sie als klimatischen Einfluss.
Maßnahmenkatalog
Eine systematische Zusammenstellung konkreter Anpassungsmaßnahmen. Er enthält in der Regel Angaben zu Zielen, Zuständigkeiten, Zeitrahmen und Prioritäten jeder Maßnahme.
Monitoring
Laufende, konsistente und nachvollziehbare Beobachtung der Wirksamkeit von Anpassungsmaßnahmen mithilfe von Kennwerten, Indikatoren oder anderen Messgrößen.
RCP und Klimaszenario
Repräsentative Konzentrationspfade bilden die Grundlage für Klimamodelle und deren Szenarien, weil sie unterschiedliche Annahmen über künftigen Ressourcenverbrauch und Emissionsausstoß treffen. RCP 2.6 ist der Zwei-Grad-Weg, RCP 4.5 der mittlere Weg, RCP 8.5 das Hochemissionsszenario.
Referenzperiode
Bezugszeitraum, um Veränderungen klimatischer Kennwerte einheitlich vergleichbar zu machen. Für Klimamodelle häufig der Zeitraum 1971–2000, für Beobachtungsdaten häufig die Klimanormalperiode 1961–1990.
Resilienz
Fähigkeit eines Systems, sich gegenüber Klimafolgen zu behaupten und sich ohne dauerhafte Schäden anzupassen.
Risikokarte
Die Risikokarte integriert in eine Gefahrenkarte zumeist Eintrittswahrscheinlichkeiten der Gefahr und häufig spezielle Schadenspotentiale, etwa kritische Infrastruktur.
Warming Levels
Beschreibt verschiedene Erderwärmungsgrade – etwa +1,5 °C, +2 °C oder +4 °C –, die aus Klimaszenarien abgeleitet werden und den zeitlichen Bezug wie 2071–2100 durch eine bestimmte Temperaturerwärmung gegenüber einer Referenz ergänzen oder ersetzen.
Wirkungskette
Darstellung, wie ein klimatischer Einfluss über direkte Klimawirkungen zu indirekten Auswirkungen in einem Handlungsfeld führt. Die Methode folgt den Handlungsempfehlungen des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Klimarisikoanalysen nach ISO 14091.

Abkürzungen

DAS
Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel
HWRM-RL
Europäische Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
KAnG
Bundes-Klimaanpassungsgesetz
KAnK-VO
Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte (Baden-Württemberg)
KlimaG BW
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
KOSTRA
Koordinierte Starkniederschlagsregionalisierung und -auswertung des DWD
RCP
Repräsentative Konzentrationspfade (Representative Concentration Pathways)
SRRM
Starkregenrisikomanagement
UWRM
Urbanes Wasserressourcenmanagement
WRRL
Wasserrahmenrichtlinie

Weiterführende Quellen

Alle Verweise führen zu den Angeboten der zuständigen Stellen und öffnen sich in einem neuen Tab.

Rechtsgrundlagen

Beratung und Werkzeuge

Daten und Karten