KAK-AssistentKlimaanpassungskonzepte für Kommunen

Gesetze und Vorschriften

Seit dem Bundes-Klimaanpassungsgesetz von 2024 ist die Klimaanpassung für Kommunen keine freiwillige Aufgabe mehr. Diese Seite ordnet ein, wer wann was zu tun hat, erklärt die Fachbegriffe und verweist auf die maßgeblichen Quellen.

Stand aller Angaben: 18. August 2026

Orientierung, keine RechtsberatungDiese Übersicht fasst den Stand allgemeinverständlich zusammen und ersetzt weder die Lektüre der Rechtstexte noch eine juristische Prüfung. Maßgeblich sind allein die jeweils geltenden Fassungen der Gesetze und Verordnungen. Die Abschnitte zu Fristen, Pflichtinhalten und Förderung beziehen sich auf Baden-Württemberg – welche Regelung für Ihre Kommune gilt, zeigt die Länderübersicht.

Wer regelt was

Die Pflicht zur Klimaanpassung entsteht über vier Ebenen. Der Bund gibt den Rahmen vor, die Länder machen ihn verbindlich, die Kommunen setzen ihn um.

  1. Europäische Unionseit 2021

    Europäisches Klimagesetz und Fachrichtlinien

    Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die Mitgliedstaaten, Anpassungsstrategien zu erarbeiten. Fachlich flankiert wird es unter anderem durch die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) und die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), aus denen die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten stammen.

  2. Bundin Kraft seit 1. Juli 2024

    Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

    Das KAnG schafft erstmals einen verbindlichen Rahmen für die Klimaanpassung in Deutschland. Es verpflichtet die Länder, eine flächendeckende Aufstellung kommunaler Anpassungskonzepte zu regeln, und definiert die zentralen Begriffe. Eingebettet ist es in die Deutsche Anpassungsstrategie des Bundes.

    § 2 Nr. 1 und 2 KAnG definieren Klimaanpassung und Klimarisikoanalyse

  3. LandKlimaG BW, Änderung seit August 2025

    Landesrecht – am Beispiel Baden-Württemberg

    Die Länder setzen die Pflicht aus dem KAnG jeweils eigenständig um. Baden-Württemberg tut dies über das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW); die Rechtsverordnung KAnK-VO regelt die Mindestanforderungen an die Konzepte. Andere Länder regeln abweichend – Fristen, verpflichtete Gebietskörperschaften und Mindestinhalte sind dort im jeweiligen Landesrecht zu prüfen.

    §§ 29b bis 29f KlimaG BW, § 2 KAnK-VO

  4. Kommunelaufend

    Erstellung, Beschluss und Veröffentlichung

    Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise erstellen die Konzepte, beschließen sie im zuständigen Gremium, veröffentlichen sie und informieren die Fachbehörde. Für kreisangehörige Gemeinden übernimmt dies der Landkreis unter deren Mitwirkung – der Beschluss der gemeindescharfen Konzepte bleibt beim Gemeinderat.

    § 29c Abs. 1 bis 3 KlimaG BW

Regelung in Ihrem Bundeslandalle 16 Länder

§ 12 KAnG (öffnet in neuem Tab) verpflichtet nicht die Kommunen unmittelbar, sondern die Länder: Sie bestimmen, welche öffentlichen Stellen ein Konzept aufstellen, was es enthalten muss und bis wann. Eine bundeseinheitliche Frist dafür gibt es nicht. Die häufig genannte Frist 31. Januar 2027 betrifft nach § 10 Abs. 6 KAnG (öffnet in neuem Tab) die Anpassungsstrategien der Länder, nicht die kommunalen Konzepte.

Wie „offen“ zu lesen ist„Offen“ heißt: zum angegebenen Stand war keine landesrechtliche Konzeptpflicht auffindbar – nicht, dass es sie sicher nicht gibt. Prüfen Sie im Zweifel das aktuelle Landesrecht oder fragen Sie beim Zentrum KlimaAnpassung (öffnet in neuem Tab) nach. Die Angaben zu Entwürfen sind Absichtserklärungen, keine geltenden Fristen.
LandUmsetzungsregelungVerpflichtet sindFristStand
Baden-Württemberg
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
§§ 29b bis 29f KlimaG BW, Mindestinhalte in der KAnK-VO
§ 29b KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise; in Phase 2 die Landkreise für ihre kreisangehörigen GemeindenPhase 1 bis 30.06.2031, Phase 2 bis 30.06.2034verbindlich
in Kraft seit 06.08.2025, KAnK-VO seit 25.09.2025
Bayern
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Noch keine Konzeptpflicht. Die Umsetzung des § 12 KAnG ist über eine Novelle des BayKlimaG angekündigt.
Klimaanpassung in Bayern (StMUV) (öffnet in neuem Tab)
noch nicht bestimmtoffenoffen
Stand 08/2026
Berlin
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Klimaanpassungsgesetz Berlin (KAnG Bln). Es regelt Hitzeaktionspläne, Kühlung, Baumerhalt und Regenwasserbewirtschaftung, nicht eine kommunale Konzeptpflicht im Sinne des § 12 KAnG.
Berliner Klimaanpassungsgesetz (öffnet in neuem Tab)
Land Berlin und Bezirke im Rahmen des KAnG Blnkeine Konzeptfrist nach § 12 KAnGStadtstaat
KAnG Bln in Kraft seit 21.11.2025
Brandenburg
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Noch keine Konzeptpflicht. Der Klimaplan Brandenburg (2024) setzt auf die freiwillige Mitwirkung der Kommunen.noch nicht bestimmtoffenoffen
Stand 08/2026
Bremen
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Klimaanpassungsstrategie des Landes, umgesetzt über die Landeszentrale Klimaanpassung. Keine kommunale Konzeptpflicht.Land Bremenkeine Konzeptfrist nach § 12 KAnGStadtstaat
Stand 08/2026
Hamburg
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Klimaanpassung als Querschnittsaufgabe nach § 1 HmbKliSchG, Klimaanpassungsstrategie seit 2025. Die sieben Bezirksämter erstellen eigene Klimaanpassungskonzepte, ohne gesetzliche Pflicht nach § 12 KAnG.Freie und Hansestadt Hamburg, fachlich die Bezirksämterkeine Konzeptfrist nach § 12 KAnGStadtstaat
Stand 08/2026
Hessen
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Noch keine Konzeptpflicht. Das Hessische Klimagesetz wirkt gegenüber der kommunalen Ebene appellativ.noch nicht bestimmtoffenoffen
Stand 08/2026
Mecklenburg-Vorpommern
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Klimaverträglichkeitsgesetz M-V. Es verankert Klimaanpassungskonzepte für Landkreise, kreisfreie Städte und größere Gemeinden; kleineren Gemeinden wird die Erstellung empfohlen.
Klimaschutz in M-V (Regierungsportal) (öffnet in neuem Tab)
Landkreise, kreisfreie Städte und größere Gemeindenab 01.01.2030 binnen drei Jahren, danach Fortschreibungverbindlich
vom Landtag beschlossen 2026
Niedersachsen
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
§ 26 NKlimaG
Kommunale Aufgaben in Niedersachsen (öffnet in neuem Tab)
Landkreise, kreisfreie Städte, Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und Stadt GöttingenBeschluss bis 31.12.2028; Meldung an das Umweltministerium bis 30.06.2026; Klimaanpassungsmanagement ab 01.01.2027verbindlich
Stand 08/2026
Nordrhein-Westfalen
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Das KlAnG NRW von 2021 empfiehlt kommunale Konzepte. Eine Novelle, die alle 396 Gemeinden verpflichtet, ist im Landtagsverfahren.
KlAnG NRW (2021) (öffnet in neuem Tab)
künftig alle Gemeinden und Gemeindeverbändevorgesehen: Inkrafttreten 01.01.2027, Konzepte bis Ende 2029; 20 Mio. Euro Landesmittel 2027 bis 2029im Verfahren
Beschluss für Herbst 2026 erwartet
Rheinland-Pfalz
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Noch keine Konzeptpflicht. Das Landesklimaschutzgesetz verpflichtet die Landesregierung; die kommunale Ebene wird über den Kommunalen Klimapakt und KIPKI unterstützt.
Klimaschutz in Rheinland-Pfalz (öffnet in neuem Tab)
noch nicht bestimmtoffenoffen
Stand 08/2026
Saarland
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Noch keine Konzeptpflicht. Das Saarländische Klimaschutzgesetz empfiehlt den Kommunen eigene Konzepte.noch nicht bestimmtoffenoffen
Stand 08/2026
Sachsen
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Umsetzung angekündigt. Ob nur Landkreise und kreisfreie Städte oder alle Gemeinden verpflichtet werden, ist noch nicht entschieden und wird mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.
Kommunen (klima.sachsen.de) (öffnet in neuem Tab)
noch nicht entschiedenoffenoffen
Stand 08/2026
Sachsen-Anhalt
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Landesgesetz zur Klimaanpassung, vom Kabinett beschlossen und im Landtagsverfahren. Kreisangehörige Gemeinden bleiben bewusst ausgenommen.Landkreise und kreisfreie Städtevorgesehen: bis 30.06.2031, Inkrafttreten zum 01.01.2027 geplantim Verfahren
Stand 08/2026
Schleswig-Holstein
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
§ 33 EWKG. Mindestinhalte sind Klimarisikoanalyse, Handlungsfelder und Maßnahmenkatalog.
Fragen und Antworten zum EWKG (öffnet in neuem Tab)
Kreise und kreisfreie Städteerstmals bis 30.06.2029; einmalig 150.000 Euro je Kreis oder kreisfreier Stadtverbindlich
EWKG-Novelle beschlossen 01/2025
Thüringen
Landesseite UBA (öffnet in neuem Tab)
Noch keine kommunale Konzeptpflicht. Das ThürKlimaG regelt in den §§ 11 und 13 die Anpassungsstrategie des Landes.
Thüringer Klimagesetz (öffnet in neuem Tab)
noch nicht bestimmtoffenoffen
Stand 08/2026

Fristen und ZuständigkeitenBaden-Württemberg

Das KlimaG BW sieht zwei Phasen vor. Es handelt sich um Vorgaben, bis wann die Prozesse längstens abgeschlossen sein sollen – da der Klimawandel sofortiges Handeln erfordert, sollten die Konzepte so früh wie möglich entstehen. Für andere Länder gilt die Länderübersicht.

PhaseFristWerWas
Phase 108/2025 bis möglichst 30.06.2031
§ 29b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
Stadtkreise und Große KreisstädteAnpassungskonzept für das eigene Stadtgebiet
Phase 108/2025 bis möglichst 30.06.2031
§ 29b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
LandkreiseAnpassungskonzept für das Gebiet des Landkreises, einschließlich einer kreisweiten Betroffenheitsanalyse für Themen, die für die kreisangehörigen Gemeinden bedeutsam sind
Zwischenfristbis 30.06.2030
§ 29b Abs. 3 Satz 4 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
Kreisangehörige GemeindenMitteilung an den Landkreis, falls die Gemeinde ihr Konzept eigenständig erstellen will
Phase 207/2031 bis möglichst 30.06.2034
§ 29b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
Landkreise für ihre kreisangehörigen GemeindenGemeindescharfe Konzepte unter Mitwirkung der Gemeinden, mit vertiefter Analyse entlang der örtlichen Gegebenheiten

Pflichtinhalte eines Konzepts§ 2 KAnK-VO (öffnet in neuem Tab)

Die Rechtsverordnung legt fest, was ein Anpassungskonzept mindestens enthalten muss. Die rechte Spalte zeigt, welchen Teil davon dieses Werkzeug aus amtlichen Daten erzeugen kann und was vor Ort zu leisten bleibt.

BausteinInhaltAbdeckung
Bestandsaufnahme
§ 29d Abs. 3 und 4 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
Zusammenstellung vorhandener Datengrundlagen, Fachkonzepte und laufender Planungen sowie der Zuständigkeiten in der Verwaltung.

Im Glossar: Kennwert

teilweise
Klimawirkungsanalyse
§ 2 Abs. 2 KAnK-VO (öffnet in neuem Tab)
Darstellung der heutigen und möglichen künftigen klimatischen Bedingungen. Für die Gegenwart sind mindestens Jahresmitteltemperatur, Sommertage, Heiße Tage, Tropennächte sowie Niederschlag im Sommer und im Winter abzubilden, für die Zukunft dieselben Werte aus Klimamodellauswertungen.

Im Glossar: Klimawirkung, RCP und Klimaszenario, Referenzperiode, Klimamodell

Werkzeug deckt ab
Betroffenheitsanalyse
§ 2 Abs. 3 KAnK-VO (öffnet in neuem Tab)
Verknüpfung der Klimawirkungen mit empfindlichen Systemen in elf Handlungsfeldern, ergänzt um textliche Erläuterungen der Verwundbarkeiten, Anpassungsziele und Prioritäten.

Im Glossar: Betroffenheit, Betroffenheitsanalyse, Handlungsfeld, Hotspot-Analyse

teilweise
Maßnahmenkatalog
§ 2 Abs. 4 KAnK-VO (öffnet in neuem Tab)
Systematische Zusammenstellung konkreter Anpassungsmaßnahmen mit Zielen, Zuständigkeiten, Zeitrahmen und Prioritäten.

Im Glossar: Maßnahmenkatalog, Anpassungsmaßnahme

teilweise
Beteiligung und Beschlussfassung
§ 29c Abs. 1 und 2 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
Einbindung der Fachämter, der kreisangehörigen Gemeinden und der Öffentlichkeit sowie Beschluss im zuständigen Gremium.vor Ort zu leisten
Veröffentlichung und Monitoring
§ 29c Abs. 3 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)
Veröffentlichung des Konzepts, Information der zuständigen Fachbehörde sowie Verstetigung, Monitoring und Fortschreibung.

Im Glossar: Monitoring, Kennwert

vor Ort zu leisten

Textbaustein für die Vergabe

Die meisten Kommunen schreiben das Konzept aus, statt es selbst zu schreiben. Der folgende Text formuliert die Pflichtinhalte als Leistungsbeschreibung und ist für die Vergabeakte gedacht. Er ist eine Vorlage: Prüfen Sie ihn gegen Ihr Landesrecht, ergänzen Sie Fristen, Vergütung und örtliche Besonderheiten.

  1. Bestandsaufnahme§ 29d Abs. 3 und 4 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)

    Der Auftragnehmer stellt die vorhandenen Datengrundlagen, Fachkonzepte und laufenden Planungen des Auftraggebers zusammen und dokumentiert die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung. Grundlage sind die nach § 29d Absatz 3 und 4 KlimaG BW bereitzustellenden Daten. Ergebnis ist ein Bestandsverzeichnis, das je Datensatz Quelle, Stand und Verwendbarkeit ausweist.

  2. Klimawirkungsanalyse§ 2 Abs. 2 KAnK-VO (öffnet in neuem Tab)

    Der Auftragnehmer erstellt die Klimawirkungsanalyse gemäß § 2 Absatz 2 KAnK-VO. Für die Gegenwart sind mindestens Jahresmitteltemperatur, Sommertage, Heiße Tage, Tropennächte sowie Niederschlag im Sommer und im Winter darzustellen, für die Zukunft dieselben Kennwerte aus Klimamodellauswertungen. Für die nahe Zukunft ist mindestens das Szenario RCP 4.5 auszuwerten, für die ferne Zukunft RCP 4.5 und RCP 8.5; für Wassermangel sowie Hochwasser und Starkregen ausschließlich RCP 8.5. Die zugrunde liegende Referenzperiode ist je Kennwert auszuweisen.

  3. Betroffenheitsanalyse§ 2 Abs. 3 KAnK-VO (öffnet in neuem Tab)

    Der Auftragnehmer verknüpft gemäß § 2 Absatz 3 KAnK-VO die Klimawirkungen mit den empfindlichen Systemen in den elf Handlungsfeldern und erläutert Verwundbarkeiten, Anpassungsziele und Prioritäten textlich. Die Verschneidung erfolgt mit kritischer Infrastruktur, Bevölkerungsdaten und weiteren sozioökonomischen Daten, die der Auftraggeber bereitstellt.

  4. Maßnahmenkatalog§ 2 Abs. 4 KAnK-VO (öffnet in neuem Tab)

    Der Auftragnehmer erarbeitet gemäß § 2 Absatz 4 KAnK-VO einen Maßnahmenkatalog mit konkreten Anpassungsmaßnahmen. Je Maßnahme sind Ziel, Zuständigkeit, Zeitrahmen und Priorität anzugeben. Die Maßnahmen sind mit den Fachämtern des Auftraggebers abzustimmen.

  5. Beteiligung und Beschlussfassung§ 29c Abs. 1 und 2 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)

    Der Auftragnehmer bereitet die Einbindung der Fachämter, der kreisangehörigen Gemeinden und der Öffentlichkeit nach § 29c Absatz 1 und 2 KlimaG BW vor, moderiert die Beteiligungsformate und erstellt die Beschlussvorlage für das zuständige Gremium. Die Beschlussfassung selbst verbleibt beim Auftraggeber.

  6. Veröffentlichung und Monitoring§ 29c Abs. 3 KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)

    Der Auftragnehmer liefert das Konzept in einer veröffentlichungsfähigen und barrierefreien Fassung nach § 29c Absatz 3 KlimaG BW und schlägt Indikatoren für Monitoring und Fortschreibung vor. Die Veröffentlichung und die Information der zuständigen Fachbehörde obliegen dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer weist bei allen Angaben die verwendete Datenquelle, deren Stand und die zugrunde liegende Referenzperiode aus. Sämtliche Ergebnisse sind in bearbeitbarer Form sowie in einer veröffentlichungsfähigen, barrierefreien Fassung zu übergeben.

Wer zahlt das§ 34b KlimaG BW (öffnet in neuem Tab)

Die Erstellung der Konzepte wird in Baden-Württemberg gesetzlich ausgeglichen, die Umsetzung der Maßnahmen über Förderprogramme von Land und Bund. Die Beträge nach § 34b KlimaG BW sind keine Förderung im engeren Sinn, sondern ein Ausgleich für eine übertragene Aufgabe – sie fließen ohne Wettbewerb. In anderen Ländern gelten eigene Regelungen, siehe Länderübersicht.

  • § 34b Abs. 1 und 4 KlimaG BW

    Wer
    Stadtkreise und Große Kreisstädte
    Umfang
    4 Euro je Einwohnerin und Einwohner, höchstens 200.000 Euro. Für die freiwillige Überarbeitung eines bestehenden Konzepts 2 Euro je Einwohnerin und Einwohner, höchstens 100.000 Euro.
    Antrag
    Kein Antrag nötig. Das Umweltministerium zahlt aus, sobald das zuständige kommunale Gremium den Beginn der Erstellung oder Überarbeitung beschlossen hat.
  • § 34b Abs. 2 KlimaG BW

    Wer
    Landkreise, ab 2031 auch Stadtkreise
    Umfang
    2025 bis 2030 jährlich 31.600 Euro zuzüglich 4.470 Euro je kreisangehöriger Gemeinde ohne die Großen Kreisstädte. Ab 2031 jährlich 31.600 Euro zuzüglich 36 Cent je Einwohnerin und Einwohner.
    Antrag
    Auszahlung durch das Umweltministerium.
  • § 34b Abs. 3 KlimaG BW

    Wer
    Landkreise und kreisangehörige Gemeinden
    Umfang
    2028 je Landkreis 50.000 Euro, erhöht um den auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten Faktor aus der Zahl der kreisangehörigen Gemeinden ohne Große Kreisstädte geteilt durch zehn. Kreisangehörige Gemeinden erhalten für ihre Mitwirkung einmalig 3.000 Euro.
    Antrag
    Auszahlung durch das Umweltministerium im Jahr 2028.
  • KLIMOPASS (öffnet in neuem Tab)

    Land Baden-Württemberg
    Wer
    Kommunen
    Umfang
    Beratung und Informationsveranstaltungen, Klimaanalysen, Verwundbarkeitsuntersuchungen, Anpassungskonzepte und Machbarkeitsstudien sowie investive Maßnahmen, insbesondere blau-grüne Infrastruktur.
    Antrag
    Anträge bei der L-Bank.

    Zum 31.10.2025 neu aufgelegt und auf die Kommunen fokussiert. Deckt die vertiefenden Analysen ab, die über die Mindestinhalte hinausgehen.

  • Wer
    Städte, Gemeinden und Landkreise
    Umfang
    Zuschuss für investive und investitionsvorbereitende Maßnahmen, Schwerpunkt naturbasierte Lösungen blau-grüner Infrastruktur. Eigenanteil mindestens 10 bis 20 Prozent.
    Antrag
    Projektskizzen beim BBSR im jeweiligen Projektaufruf.

    Der Aufruf 2026 lief am 30.06.2026 aus; die Auswahl war für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Vor einer Antragstellung den aktuellen Aufruf prüfen.

  • Wer
    Kommunen und soziale Einrichtungen
    Umfang
    Kostenfreie Beratung, keine Geldleistung.
    Antrag
    Formlose Anfrage.

Häufige Fragen

Wer muss ein Klimaanpassungskonzept erstellen?

Das KAnG verpflichtet die Länder, eine flächendeckende Aufstellung kommunaler Konzepte zu regeln. Wer konkret verpflichtet ist, ergibt sich daher aus dem Landesrecht. In Baden-Württemberg sind es in der ersten Phase die Stadtkreise, die Großen Kreisstädte und die Landkreise; die übrigen kreisangehörigen Gemeinden folgen in der zweiten Phase über ihren Landkreis. In anderen Bundesländern gelten eigene Regelungen – prüfen Sie das jeweilige Landesrecht.

Was ist der Unterschied zwischen Klimaschutz und Klimaanpassung?

Klimaschutz setzt an den Ursachen an und reduziert Treibhausgasemissionen; seine Wirkung ist global. Klimaanpassung begegnet den bereits eintretenden und künftigen Folgen und muss lokal und ortsspezifisch geplant werden. Beides ergänzt sich: Der Erfolg des Klimaschutzes bestimmt, wie groß der Handlungsspielraum der Anpassung bleibt.

Im Glossar: Klimaanpassung, Klimawandel, Resilienz

Worin unterscheiden sich Klimawirkungs- und Betroffenheitsanalyse?

Die Klimawirkungsanalyse beschreibt die klimatischen Bedingungen selbst – etwa die Zahl der Heißen Tage. Die Betroffenheitsanalyse verknüpft diese Klimawirkung mit einem empfindlichen System: mit vulnerablen Bevölkerungsgruppen, Ökosystemen oder kritischer Infrastruktur. Erst aus dieser Verknüpfung entsteht Betroffenheit. Ein Beispiel: Viele Heiße Tage sind eine Klimawirkung; ein Pflegeheim in einer thermisch stark belasteten Lage ist eine Betroffenheit.

Im Glossar: Klimawirkung, Betroffenheit, Betroffenheitsanalyse, Klimarisikoanalyse

Welche Klimaszenarien müssen angegeben werden?

Für die nahe Zukunft genügt das mittlere Emissionsszenario RCP 4.5, weil sich RCP 4.5 und RCP 8.5 in diesem Zeitraum nicht maßgeblich unterscheiden. Für die ferne Zukunft sind beide anzugeben. Für die Bereiche Wassermangel sowie Hochwasser und Starkregen wird aus Gründen der Daseinsvorsorge ausschließlich das Hochemissionsszenario RCP 8.5 herangezogen.

Im Glossar: RCP und Klimaszenario, Emissionsszenario, Warming Levels

Können sich Gemeinden zusammenschließen?

Ja. Das KlimaG BW sieht vor, dass bei der Erstellung nach Möglichkeit Synergieeffekte durch gemeinsames Vorgehen mehrerer kreisangehöriger Gemeinden genutzt werden sollen – sogenannte Konvois. Der Zusammenschluss kann sich an ähnlichen naturräumlichen Gegebenheiten oder an bestehenden Kooperationen orientieren, etwa aus der Wärmeplanung oder dem Starkregenrisikomanagement. Lokale Besonderheiten müssen dabei ausreichend berücksichtigt bleiben.

Wer trägt die Kosten?

In Baden-Württemberg wird die Erstellung der kommunalen Klimaanpassungskonzepte nach § 34b KlimaG BW finanziell ausgeglichen. Vertiefende Analysen und vor allem die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen werden zusätzlich über das Programm KLIMOPASS sowie über verschiedene Fachförderprogramme unterstützt.

Ersetzt dieses Werkzeug ein Klimaanpassungskonzept?

Nein. Es liefert geprüfte Datengrundlagen und Textentwürfe für diejenigen Kapitel, die sich aus amtlichen Daten ableiten lassen. Die Betroffenheitsanalyse mit den Fachämtern, der Maßnahmenkatalog, die Beteiligung und die Beschlussfassung sind vor Ort zu leisten. Die fachliche Prüfung und die Verantwortung für das Konzept liegen bei der Kommune.

Im Glossar: Anpassungskonzept, Maßnahmenkatalog

Warum sind manche Handlungsfelder als „laufend zu beobachten“ ausgewiesen?

Bei den Handlungsfeldern Wasser sowie Boden hängt die Wirkrichtung des Niederschlags vom Kontext ab: Viel Sommerniederschlag mindert Trockenheit, erhöht aber Erosions- und Überflutungsgefahr. Eine einzelne Belastungsstufe wäre hier irreführend. Diese Felder werden deshalb über die Starkregen- und Trockenheitsindikatoren der Klimaprojektion geführt, die beide Richtungen getrennt ausweisen, und im Konzept laufend beobachtet. Das Handlungsfeld Wasser ist unabhängig davon stets vollständig zu betrachten.

Im Glossar: Handlungsfeld, Gefährdungs- oder Gefahrenkarte

Warum weichen die Bezugsperioden voneinander ab?

Beobachtungsdaten werden üblicherweise gegen die Klimanormalperiode 1961–1990 verglichen, Klimamodelle gegen den Zeitraum 1971–2000. Beide Bezüge sind fachlich üblich, dürfen aber nicht miteinander verrechnet werden. Das Werkzeug weist bei jeder Tabelle aus, welche Periode zugrunde liegt.

Im Glossar: Referenzperiode, Klimamodell

Sind die dargestellten Karten rechtsverbindlich?

Nein. Die Hinweiskarte Starkregengefahren des Bundes ist ausdrücklich eine erste Orientierungshilfe; eine Verbindlichkeit ergibt sich aus ihr nicht, und Abweichungen bei real abfließenden Ereignissen sind möglich. Wo Starkregengefahrenkarten der Länder oder Kommunen vorliegen, sind diese vorrangig zu verwenden. Die Hochwassergefahrenkarten der Länder sind demgegenüber Fachkarten nach der HWRM-Richtlinie.

Im Glossar: Gefährdungs- oder Gefahrenkarte, Risikokarte

Glossar

Die Definitionen folgen dem Glossar der Handreichung der LUBW zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten (Stand September 2025). Das Rautezeichen hinter einem Begriff kopiert den Link auf genau diese Definition.

AnpassungskapazitätLink zu Anpassungskapazität kopieren
Die Fähigkeit von Systemen, Institutionen, Menschen und anderen Lebewesen, sich auf potentielle Schäden einzustellen, Vorteile zu nutzen oder auf Auswirkungen der Klimaänderungen zu reagieren.
AnpassungskonzeptLink zu Anpassungskonzept kopieren
Eine übergeordnete Herangehensweise zur systematischen Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen in lokal oder regional relevanten Handlungsfeldern. Konzepte mit stärker strategischem Fokus – etwa die Anpassungsstrategien des Bundes und der Länder – werden als Anpassungsstrategien bezeichnet.
AnpassungsmaßnahmeLink zu Anpassungsmaßnahme kopieren
Konkrete Handlung zur Minderung der Betroffenheit gegenüber einer Klimawirkung, zum Beispiel ein Hitzeaktionsplan oder eine bauliche Maßnahme.
Betroffenheit, BetroffenheitsanalyseLink zu Betroffenheit, Betroffenheitsanalyse kopieren
Die Kombination aus Exposition, Sensitivität und Anpassungskapazität gegenüber einer Klimawirkung. Sie beschreibt, ob und in welchem Maße ein System von einer Klimafolge tatsächlich beeinflusst wird. Erfasst wird sie durch Verschneidung einer Klimawirkung mit kritischer Infrastruktur, Bevölkerungsdaten oder anderen sozioökonomischen Daten. Im KlimaG BW synonym zu Verwundbarkeit und Vulnerabilität.
EmissionsszenarioLink zu Emissionsszenario kopieren
Modellierte Annahmen zur zukünftigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen und damit Grundlage für Klimaszenarien.
Gefährdungs- oder GefahrenkarteLink zu Gefährdungs- oder Gefahrenkarte kopieren
Zeigt räumlich auf, wo durch Klimawirkungen konkrete Betroffenheiten wie Überschwemmungen, Überflutungen oder Hitzebelastung auftreten können.
HandlungsfeldLink zu Handlungsfeld kopieren
Thematische Bereiche eines Anpassungskonzepts, zum Beispiel Gesundheit, Wasser oder Stadt- und Raumplanung. In Baden-Württemberg durch die Anpassungsstrategie des Landes definiert.
Hotspot-AnalyseLink zu Hotspot-Analyse kopieren
Identifikation und Abgrenzung besonders stark betroffener Gebiete auf Basis von Betroffenheit, Klimawirkung und Gefahren- oder Risikokarten – vereinfacht auch über räumliche Informationen zur Flächennutzung, etwa die Hitzebelastung der Bevölkerung über 65 Jahre.
KennwertLink zu Kennwert kopieren
Ein quantitativer oder qualitativer Indikator zur Bewertung von Klimawirkungen, Verwundbarkeit oder Anpassungskapazität.
KlimaanpassungLink zu Klimaanpassung kopieren
Die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels (Definition gemäß § 2 Nr. 1 KAnG).
KlimamodellLink zu Klimamodell kopieren
Mathematisch-physikalische Simulation zur Darstellung künftiger Klimawirkungen – etwa des Temperaturanstiegs – auf Basis von Emissionsszenarien.
KlimarisikoanalyseLink zu Klimarisikoanalyse kopieren
Ermittlung und Bewertung der gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels (Definition gemäß § 2 Nr. 2 KAnG). Sie umfasst zwei Schritte: Klimawirkungsanalyse und Betroffenheitsanalyse.
KlimawandelLink zu Klimawandel kopieren
Langfristige Veränderungen des globalen oder regionalen Klimas, insbesondere bei Temperaturen, Niederschlägen und Wetterextremen. Er wird aktuell vor allem durch menschliche Treibhausgasemissionen verursacht.
KlimawirkungLink zu Klimawirkung kopieren
Direkte oder indirekte physische Veränderung durch den Klimawandel, zum Beispiel Temperaturanstieg, Starkregen oder Trockenheit, aber auch veränderte Grundwasserneubildung oder Bodenfeuchte. Sie ist der Klimafolge vorgeschaltet. Das Umweltbundesamt bezeichnet sie als klimatischen Einfluss.
MaßnahmenkatalogLink zu Maßnahmenkatalog kopieren
Eine systematische Zusammenstellung konkreter Anpassungsmaßnahmen. Er enthält in der Regel Angaben zu Zielen, Zuständigkeiten, Zeitrahmen und Prioritäten jeder Maßnahme.
MonitoringLink zu Monitoring kopieren
Laufende, konsistente und nachvollziehbare Beobachtung der Wirksamkeit von Anpassungsmaßnahmen mithilfe von Kennwerten, Indikatoren oder anderen Messgrößen.
RCP und KlimaszenarioLink zu RCP und Klimaszenario kopieren
Repräsentative Konzentrationspfade bilden die Grundlage für Klimamodelle und deren Szenarien, weil sie unterschiedliche Annahmen über künftigen Ressourcenverbrauch und Emissionsausstoß treffen. RCP 2.6 ist der Zwei-Grad-Weg, RCP 4.5 der mittlere Weg, RCP 8.5 das Hochemissionsszenario.
ReferenzperiodeLink zu Referenzperiode kopieren
Bezugszeitraum, um Veränderungen klimatischer Kennwerte einheitlich vergleichbar zu machen. Für Klimamodelle häufig der Zeitraum 1971–2000, für Beobachtungsdaten häufig die Klimanormalperiode 1961–1990.
ResilienzLink zu Resilienz kopieren
Fähigkeit eines Systems, sich gegenüber Klimafolgen zu behaupten und sich ohne dauerhafte Schäden anzupassen.
RisikokarteLink zu Risikokarte kopieren
Die Risikokarte integriert in eine Gefahrenkarte zumeist Eintrittswahrscheinlichkeiten der Gefahr und häufig spezielle Schadenspotentiale, etwa kritische Infrastruktur.
Warming LevelsLink zu Warming Levels kopieren
Beschreibt verschiedene Erderwärmungsgrade – etwa +1,5 °C, +2 °C oder +4 °C –, die aus Klimaszenarien abgeleitet werden und den zeitlichen Bezug wie 2071–2100 durch eine bestimmte Temperaturerwärmung gegenüber einer Referenz ergänzen oder ersetzen.
WirkungsketteLink zu Wirkungskette kopieren
Darstellung, wie ein klimatischer Einfluss über direkte Klimawirkungen zu indirekten Auswirkungen in einem Handlungsfeld führt. Die Methode folgt den Handlungsempfehlungen des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Klimarisikoanalysen nach ISO 14091.

Abkürzungen

DAS
Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel (öffnet in neuem Tab)
HWRM-RL
Europäische Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (öffnet in neuem Tab)
KAnG
Bundes-Klimaanpassungsgesetz (öffnet in neuem Tab)
KAnK-VO
Verordnung der Landesregierung zu den Mindestanforderungen an kommunale Klimaanpassungskonzepte (Baden-Württemberg) (öffnet in neuem Tab)
KlimaG BW
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (öffnet in neuem Tab)
KOSTRA
Koordinierte Starkniederschlagsregionalisierung und -auswertung des DWD
RCP
Repräsentative Konzentrationspfade (Representative Concentration Pathways)
SRRM
Starkregenrisikomanagement
UWRM
Urbanes Wasserressourcenmanagement
WRRL
Wasserrahmenrichtlinie (öffnet in neuem Tab)

Weiterführende Quellen

Alle Verweise führen zu den Angeboten der zuständigen Stellen und öffnen sich in einem neuen Tab.

Rechtsgrundlagen

Beratung und Werkzeuge

Daten und Karten